Impressum

  |  

Kontakt

  |  

Email senden

  |  

Gepardenmann-Film

  |  

Sie sind hier:  >> Verein  >> Satzung 


Satzung

Präambel

Weltweit schätzt man die Zahl der Geparde in der freien Natur auf lediglich 5.000 Exemplare. Nur noch in Gebieten südlich der Sahara finden Geparde adäquate Lebensbedingungen - Tendenz sinkend. Die schnellste und eleganteste Katze der Welt ist vom Aussterben bedroht.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Leben für Geparden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Leben für Geparden e.V.".

2. Der Sitz des Vereines ist Rheinau.

3. Das Geschäftsjahr ist im Jahre der Gründung des Vereines das Rumpfjahr. Daran anschließend ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Zweck des Vereines ist der Schutz der Geparde, insbesondere der frei lebenden Geparde Afrikas, und ihrer Lebensräume mit Berücksichtigung komplexer ökologischer Zusammenhänge.

2. Aufgaben und Ziele:

a) Beobachtung der Entwicklung des Gepardenbestandes und ihrer fortlaufenden Lebenssituation, Einrichtung und Unterhaltung entsprechender Infrastruktur vor Ort (siehe auch f)

b) Dokumentation von Verhalten und Bedürfnissen

c) Bewertung von Umwelteinflüssen

d) Kontaktpflege mit lebensraumverwaltenden Instanzen und Vereinigungen mit Gepardenbezug

e) Einflüsse erkennen, Planungsvorhaben bewerten und zum Schutz der Geparde aufarbeiten sowie mit größtmöglicher Effizienz an die geeigneten Stellen transferieren

f) effektive Maßnahmen zum Gepardenschutz müssen vor allem direkt vor Ort umgesetzt werden (Flugblatt für Touristen und Safarifahrer, Safariveranstalter)

g) ein Schwerpunkt liegt in intensiver Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den Medien, mit Unternehmen und Institutionen und allen sonstigen geeigneten Vereinigungen und Personen

h) Zusammenstellen einer dauerhaften Wanderausstellung als Werbemaßnahme für die Ziele des Vereines und für die Gewinnung neuer Mitglieder

i) Biotopschutz

j) Gegebenenfalls Betreuung und Durchführung von Auswilderungsprojekten

3. Die Durchführung der oben genannten Aufgaben und Ziele dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein berücksichtigt künstlerische, volksbildende und völkerverständigende Belange, ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, berufliche, biologische, nationale oder sonstige trennende Gesichtspunkte.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Aufgaben und Ziele des Vereines gemäß § 2 anerkennt und sich dazu den Regelungen dieser Satzung unterwirft. Die Mitglieder unterscheiden sich in ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder und fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder wird beschränkt auf 180. Die Zahl der fördernden Mitglieder ist unbegrenzt.

2. Grundsätzlich ist die Beitrittserklärung gegenüber dem Präsidenten in schriftlicher oder anderer geeigneter Form abzugeben.

3. Über die endgültige Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

4. Bei Ablehnung hat der Antragsteller das Recht auf Berufung. In einem solchen Fall entscheidet die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

5. Wer sich um die Ziele des Vereines besonders verdient macht oder in seiner Eigenschaft für den Verein besonders wichtig ist, kann durch Beschluss der Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit direkt zum Ehrenmitglied erhoben werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, Austritt oder Ausschluss.

2. Die Mitgliedschaft kann zum Schluss des Geschäftsjahres brieflich durch Einschreiben an den Präsidenten gekündigt werden.

3. Ausschluss durch die Vereinsversammlung:

a) bei groben Verstößen des Mitglieds gegen Zweck und Ziele des Vereins

b) wegen eines dem Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens

c) bei Störung des Vereinsfriedens

4. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 1/4 der abgegebenen Stimmen der Vereinsversammlung erforderlich.

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von dem zu diesem Zeitpunkt dem Verein noch bestehenden Verpflichtungen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage.

6. Etwaige Sacheinlagen des Mitgliedes an den Verein werden auf dessen Wunsch bei Ausscheiden zurückerstattet

.§ 5 Beiträge


1. Zur Deckung der Kosten des Vereines haben alle ordentlichen Mitglieder Beiträge zu leisten, die auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, sie sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu begleichen.

2. Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach Vereinbarung mit dem Vorstand.

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. Die Erhebung der Beträge erfolgt durch Bankeinzug. Eine Rückerstattung der gezahlten Beträge erfolgt nicht.

5. Die Mittel des Vereines werden nur für die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

6. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

1. der Vorstand

2. die Vereinsversammlung

§ 7 Vorstand

1. Vorstand im Rechtssinn nach § 26 BGB ist

a) der Präsident / die Präsidentin

b) der Vizepräsident / die Vizepräsidentin

2. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Präsident und Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

5. Der Präsident ist befugt, einzelnen Mitgliedern die Wahrung besonderer Aufgaben zu übertragen.

6. Der Vereinsvorstand übt seine Tätigkeit bei Vergütung der baren Auslagen ehrenamtlich aus und erledigt auf Grund der Satzung und Beschlüsse der Vereinsversammlung alle Angelegenheiten des Vereines außer derjenigen, welche der Vereinsversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

§ 8 Vereinsversammlung

1. Die Vereinsversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines.

2. Die ordentlich einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, mit der Einschränkung, dass bei durchzuführenden Wahlen 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.

3. Der Vereinsversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung, die Entlastung des Vorstandes, gegebenenfalls die Wahl des Vorstandes und die Wahl der beiden Kassenprüfer sowie der Beschluss des Haushaltes.

4. Die ordentliche Vereinsversammlung wird einmal jährlich durchgeführt. Sie wird von Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von einem Monat einberufen und geleitet. Während der Dauer des Rechenschaftsberichtes leitet ein von der Vereinsversammlung bestimmtes Mitglied die Versammlung.

5. Außerordentliche Vereinsversammlungen finden statt,

a) wenn das Interesse des Vereines es erfordert,

b) wenn die Berufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Zwecke vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Ablauf von Vereinsversammlungen

1. Änderungen der Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angemeldet sein. Über die Änderung der Tagesordnung entscheidet die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Anträge, insbesondere auf Satzungsänderungen, müssen rechtzeitig vor Einberufung der Vereinsversammlung beim Vorstand angemeldet werden. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt wurden.

3. Jedes ordentliche Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

5. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Wahlen erfolgen frei und geheim mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Protokoll

1. Beschlüsse der Vereinsversammlung sind unter Angabe von Zeit und Ort und unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Protokolle und Beschlüsse sind in Kontrollmappen aufzubewahren.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens, Liquidation

1. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten durch Beschluss der Vereinsversammlung für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der Verein befassen.

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden.

4. In diesem Falle bestellt der Vorstand aus seinen Reihen einen Liquidator.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereines.


Diese Satzung beschließen die Gründungsmitglieder des Vereines.

 

Impressum

  |  

Kontakt

  |  

Email senden

  |  

Gepardenmann-Film

  |